Wissenswertes...

Tierschutz

45 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde im Oktober 1994 der Artikel 20a, der den Umweltschutz als Staatsziel hat, mit aufgenommen. In diesem heißt es: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." -Der Tierschutz fand 8 Jahre später, im August 2002, seinen Weg in die Verfassung.

Wenn also ein Mensch gegen die Richtlinien des Tierschutzes verstößt, kann dies unter anderem strafrechtliche Konsequenzen für den Handelnden bedeuten. § 17 des Tierschutzgesetzes legt fest : „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf.

Als Ordnungswidrigkeit werden Verstöße von geringerem Gewicht mit Geldbußen geahndet (§ 18 TierSchG).

Strafbar (gem. § 17 TierSchG) ist, wenn bei dem Täter Vorsatz für sein Handeln nachgewiesen werden kann. 
Heutzutage weiß jeder Landwirt um die Gefahr des Ausmähens von Rehkitzen.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, ein Ausmähen von Rehkitzen zu verhindern. Bei einem "Nichtstun" oder "wenn es passiert, dann passiert es halt" in diesem Zusammenhang, bringt es dem Landwirt den Vorwurf des bedingten Vorsatzes ein. 

Beauftragt ein Landwirt einen Erntehelfer bzw. Lohnunternehmer, so sollte schriftlich vereinbart werden, wer Maßnahmen zum Schutz von Wildtieren bzw Rehkitzen zu treffen hat. Sollte keine Schutzmaßnahme stattgefunden haben, ist die Mahd zu unterlassen. Wird trotzdem gemäht und ein Jungtier dabei verletzt oder getötet, trifft die Schuld denjenigen der die Maschine führt. 
 

Hinweise für Helfer

Rehe legen Ihre Rehkitze bevorzugt im dichten Gras der Wiesen ab. Deswegen ist es aus Tierschutzgründen erforderlich, vor der Mahd durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten, dass keine Rehkitze durch die Mähmesser verletzt oder getötet werden. Das Unterlassen dieser Vorsorge kann eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz darstellen. Nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz handelt es sich bei der Rehkitzrettung um „Jagdausübung“ in Form des Aufsuchens und Fangens von Wild. Auf den fehlenden Aneignungswillen kommt es nicht an. Damit handelt es sich um ein ausschließliches Recht des Jagdausübungsberechtigten. Eine Handlung ohne dessen Zustimmung stellt Jagdwilderei dar.
Das Jedermann Recht nach § 45 Abs. 5 BNatSchG, hilflose Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen, gilt ausdrücklich nur vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften, also nicht für Wild. Die Rehkitzrettung bedarf also zumindest einer Erlaubnis des Revierinhabers. Ferner bedarf es bei der Jagdausübung eines Jagdscheins, wobei es bei der Rehkitzrettung genügt, wenn der Verantwortliche einen Jagdschein besitzt und andere Personen lediglich Hilfe leisten.

Haftung für Kitzretter

Vereine haben die Möglichkeit, extra Versicherungen für Kitzretter abzuschließen.
Gehört man keinem Verein an, so gilt die Hilfe bei der Kitzrettung als freiwillige Freizeitgestaltung auf Basis eigener Verantwortung. Sollten Sie ein eigenes Team aufstellen, sollten Ihre Helfer darüber Bescheid wissen, dass sie auf eigenes Risiko handeln.
Kinder brauchen das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten und jüngere Jugendliche eine Aufsichtsperson.

Silage & Botulismus

Das Silieren wandelt Gras in Silage und macht es haltbar. Dazu muss es nach dem Mähen angetrocknet und danach luftdicht eingeschlossen werden. Dann vergären auf dem Gras vorhandene, anaerobe Bakterien den Zucker im Gras, wobei u. a. Milchsäure ensteht, die bei einem pH-Wert von 4 bis 4,5 konservierend wirkt. Das geschnittene Gras ist maschinell in viele Lagen einer Kunsstofffolie eingewickelt und so auch portioniert. Die Folie sorgt einerseits für den notwendigen Luftabschluss und ist andererseits eine wetterfeste und robuste Lager- und Transportverpackung.

Zu den vielen in der Natur vorhandenen Bakterienarten gehört auch die Gruppe Clostridium Botulinum, die als Sporen in Staub und im Boden vorkommen. Aus den Sporen entwickeln sich unter Luftabschluß auf tierischem Eiweiß die Bakterien. Sie vermehren sich und verstoffwechseln das Eiweiß, wobei Gifte der Gruppe Botulinumtoxin entstehen. Das geruchlose Nervengift ist bereits in sehr geringen Mengen  für Menschen und viele Wirbeltiere tödlich. Sind Kadaverteile von Rehkitzen o. ä. in den Siloballen, so kann sich dort Clostridium Botulinum entwicklen. Werden Kühe oder Pferde mit der Silage gefüttert, sterben sie im schlimmsten Fall daran. Es sind Vergiftungen mit dieser Ursache aufgetreten, bei denen zehn und mehr Rinder mit nur einer verunreinigten Futtergabe verendeten. Aus einem bei der Mahd getöteten Kitz kann also großer wirtschaftlicher Schaden entstehen.

(Quelle > https://fliegender-wildretter.de/hintergrund/)

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.